Prüfung von …
… Beteiligungsbuchwerten
Das HGB kodifiziert die Zugangsbewertung von Beteiligungen in § 253 Abs. 1 Satz 1 und die Folgebewertung in Abs. 3 Satz 3 und 4. Der Gesetzeswortlaut des § 253 HGB wird maßgeblich durch die Ausführungen der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung „Anwendung der Grundsätze des IDW S 1 bei der Bewertung von Beteiligungen für die Zwecke eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses” (IDW RS HFA 10) konkretisiert. Trotz der vergleichsweise engen Eingrenzung des Anwendungsbereichs von IDW RS HFA 10 auf die Bewertung von Beteiligungen als einen bestimmten Bewertungsanlass verbleiben auch hier in der praktischen Anwendung Ermessensspielräume. Tinz liefert ab S. 68 Handlungsempfehlungen, wie bestehenden Ermessensspielräumen und aktuellen Fragestellungen aus Anlass der anhaltenden Finanzmarktkrise aus prüferischer Sicht begegnet werden kann.
Bilanzierung von Verschmelzungen
Verschmelzungen stellen die in der Praxis am häufigsten vorkommende Umwandlungsform dar. Bei einer Verschmelzung übertragen ein oder mehrere Rechtsträger auf vertraglicher Basis ihr gesamtes Vermögen auf einen bestehenden (Verschmelzung durch Aufnahme) oder neu zu gründenden (Verschmelzung durch Neugründung) Rechtsträger. Der mit der Rechtswirksamkeit der Verschmelzung vermögenslose, übertragende Rechtsträger erlischt ohne Liquidation. Insbesondere aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen sowohl im UmwG als auch im HGB (BilMoG) hat der HFA im Jahr 2011 mit einer Überarbeitung der bisherigen Stellungnahme begonnen. Als Ergebnis hat der HFA schließlich am den neuen IDW RS HFA 42 „Auswirkungen einer Verschmelzung auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss” verabschiedet. Neben den angesprochenen Gesetzesänderungen wurden dabei auch weitere Zweifelsfälle bei der Bilanzierung von Verschmelzungen in die Verlautbarung aufgenommen. Deubert und Klöcker stellen die wesentlichen Punkte des IDW RS HFA 42 überblicksartig vor und erläutern diesen.
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Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
WP Praxis 4/2013 Seite 1
NWB AAAAE-31407