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Berufsrecht | Berufsbetreuer unterliegen der Gewerbeaufsicht
Das BVerwG hat entschieden, dass Rechtsanwälte, die sich neben ihrem Anwaltsberuf als Berufsbetreuer betätigen, verpflichtet sind, die Betreuertätigkeit als Gewerbe anzumelden. Die Kläger, eine Rechtsanwältin und ein Rechtsanwalt, wurden von der beklagten Stadt aufgefordert, die gewerbliche Tätigkeit „Berufsbetreuer(in)” anzumelden. Das BVerwG hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Bei der Tätigkeit des Berufsbetreuers handelt es sich um den Betrieb eines stehenden Gewerbes mit der Folge, dass die Tätigkeit [i]Pfefferle/Renz, NWB 11/2013 S. 751gewerberechtlich angezeigt werden muss. Das gelte auch dann, wenn sie von einem Rechtsanwalt ausgeübt werde. Die Tätigkeit als Berufsbetreuer erfülle alle Merkmale des Gewerbebegriffs, da es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, auf Dauer angel...