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Umsatzsteuer | Zum Leistungsort bei der Vermittlung von Mitgliedschaften in Vereinen mit Sitz im Ausland
Vermittelt ein im Inland ansässiger Unternehmer im Auftrag eines im Drittland ansässigen Unternehmers im eigenen Namen und für eigene Rechnung Mitgliedschaften in Vereinen mit Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten, liegt nach dem der Ort der Leistung am Sitz des leistenden Unternehmers im Inland.
Das Urteil ist zu § 3a UStG a. F. ergangen. Nach Änderung des § 3a UStG mit Wirkung ab 1. 1. 2010 wäre die [i]infoCenter „Ortsbestimmung, Umsatzsteuer” NWB DAAAA-41715 Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG im Ausland erbracht worden, weil Auftraggeber eine ausländische Unternehmerin war, nicht unmittelbar der jeweils betroffene Verein, für den die Mitgliedschaften vermittelt worden sind.