„Was gilt denn nun?”
Erneuter Anlauf für ein JStG 2013
Im gescheiterten JStG 2013 war sie noch enthalten, die geplante Umsatzsteuerbefreiung der Betreuungsleistungen insbesondere von Vereinsbetreuern, Betreuungsvereinen und Berufsbetreuern. Im Entwurf des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – auch JStG 2013 „light” genannt (s. hierzu NWB 9/2013 S. 588) – ist davon allerdings nichts mehr zu lesen. Die Betroffenen sind verwirrt: „Was gilt denn nun?” Eine Frage, die Steuerberater und Mitarbeiter in der Finanzverwaltung aktuell immer öfter zu beantworten haben. Pfefferle/Renz greifen die Frage daher auf und erläutern auf Seite 751 die derzeitige Rechtslage. Danach ergibt sich die umsatzsteuerliche Behandlung von Betreuungsleistungen der Betreuungsvereine sowie der Berufs- und Vereinsbetreuer weiterhin nach einem BMF-Schreiben aus dem Jahr 2000. Mit dem JStG 2013 „reloaded” könnte sich das aber (wieder) ändern. Dieser vom Bundesrat am 1. März eingebrachte Gesetzentwurf enthält nicht nur den ursprünglichen Inhalt des gescheiterten JStG 2013 – und damit auch die geplante Umsatzsteuerbefreiung der Betreuungsleistungen insbesondere von Vereinsbetreuern, Betreuungsvereinen und Berufsbetreuern –, sondern auch sämtliche Änderungen, die im Vermittlungsausschuss beschlossen wurden – jedoch ohne die Regelungen zu den gleichgeschlechtlichen Partnerschaften. Sollte der Bundesrat dann dem JStG 2013 „light” nicht zustimmen und der Vermittlungsausschuss angerufen werden, hätte sich dieser zusätzlich mit dem JStG 2013 „reloaded” zu befassen. Und dieses enthält eben auch die von den Ländern gewünschten Verschärfungen zu den grunderwerbsteuerlichen RETT-Blockern oder zur erbschaftsteuerlichen Cash-GmbH (s. hierzu NWB 10/2013 S. 664).
Genau diese Cash-GmbH sind mit ein Grund, warum der Bundesfinanzhof auch das seit der Erbschaftsteuerreform 2009 geltende „neue” Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig hält und erneut das Bundesverfassungsgericht angerufen hat. Die Finanzverwaltung hat schnell reagiert und versieht aktuell alle Steuerfestsetzungen mit einem Vorläufigkeitsvermerk. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, da dadurch betroffene Fälle ohne Einspruch offen gehalten und schon laufende Einspruchsverfahren erledigt werden können. Doch was, wenn gegen den Steuerbescheid bereits eine finanzgerichtliche Klage anhängig ist? „Vorsicht Falle” warnt Bisle auf Seite 748, droht doch der Verlust des Anspruchs auf Prozesszinsen.
Die Einführung der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel im Jahr 2010, wonach konzerninterne Umstrukturierungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen, fand in der Praxis große Zustimmung. Doch nun unternahm die Finanzverwaltung eine Kehrtwende. Wenn durch den Umwandlungsvorgang der sog. Verbund beendet oder begründet wird, soll die Konzernklausel nicht greifen. Was dies in der praktischen Umsetzung bedeutet, erläutern Wischott/Schönweiß/Graessner anhand einer Fallstudie auf Seite 780.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2013 Seite 729
OAAAE-31304