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Zurückbehaltung von Forderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung i. S. des § 24 UmwStG
(1) Honorarforderungen eines Steuerberaters können als unwesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Einbringung nach § 24 UmwStG zurückbehalten werden. (2) Entnimmt der Stpfl. die zurückbehaltenen Forderungen nicht ausdrücklich in sein Privatvermögen, verbleiben sie in seinem Restbetriebsvermögen. (3) Die zur Ermittlung des Einbringungsgewinns erforderliche Übergangsgewinnermittlung erstreckt sich nur auf tatsächlich eingebrachte Wirtschaftsgüter. (4) Ermittelte der Stpfl. vor der Einbringung seiner Praxis den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, so sind die zurückbehaltenen Forderungen als nachträgliche Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 24 Nr. 2 EStG im Zuflusszeitpunkt zu erfassen (Bezug: §§ 4, 16, 18, 24, 34 EStG).
Der VIII. Senat des BFH schloss sich damit entgegen der Auffassung des BMF der Rechtsauff...BStBl 2011 I S. 1314