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Ein vereidigter Buchprüfer ist zur Leitung einer WP-Zweigniederlassung nicht befugt
WPG sind nicht berechtigt, zur Leitung einer Zweigniederlassung einen vereidigten Buchprüfer einzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher mit der Maßgabe bestellt werden soll, dass in der Niederlassung keine Abschlüsse von großen Kapitalgesellschaften geprüft werden dürfen ( VG 16 K234.11).
Hintergrund: WP und WPG sind zur Begründung von Zweigniederlassungen berechtigt (§ 3 Abs. 3 WPO), wobei diese jeweils von wenigstens einem WP geleitet werden müssen, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung hat (§ 47 Satz 1 WPO); für Zweigniederlassungen von in eigener Praxis tätigen WP kann die WPK Ausnahmen zulassen (§ 47 Satz 2 WPO).
Sachverhalt: Klägerin ist eine WPG in Form einer Partnerschaftsgesellschaft. Sie beabsichtigt, eine Zweigniederlassung zu gründen, de...