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StuB Nr. 5 vom Seite 161

Antizipation von Aufwand

WP/StB Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, Freiburg

I. Begrifflichkeiten

Der Antizipation von Aufwand (und Verlusten) gebührt als Chiffre des fachliterarischen Meinungsaustauschs ein fest zementierter Dauerplatz. Erst jüngst war in einem grundlegenden Beitrag zur Bewertung des Vorratsvermögens und zur Erfassung der Drohverlustrückstellungen von der „absatzmarktorientierten Verlustantizipation” die Rede . Im Gesetz findet sich dieser Terminus nicht. Die wörtliche Übersetzung aus dem Lateinischen ist denkbar einfach: Vorwegnahme, und damit kurz geschlossen: In dem Jahresabschluss wird künftiger Aufwand erfasst. Bei manchen einschlägigen Überlegungen mag dahinter der so hochgehaltene Vorsichtsgedanke mit im Spiel sein; aber auch dieser GoB ist nicht isoliert zu verstehen. Ebenso und gleichwertig gilt das Stichtagsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB: „Zum Bilanzstichtag”.

Man kann auch – und sollte das tun – den Gesetzeswortlaut bemühen, der eine Antizipation von Verlusten nicht kennt. Vielmehr sind nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB – dem Imparitätsprinzip – „alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen”. Verzichten wir an dieser Stelle auf eine schwer durchzuführende, nicht weiterhelfende Analyse des Tatbestandsmerkm...

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