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Änderungen zur Haftung und Vergütung im Vereins- und Stiftungsrecht
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB SAAAE-30695 Mit dem Artikelgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes beseitigt der Gesetzgeber Zweifelsfragen auf dem Gebiet der ehrenamtlichen Tätigkeiten und regelt die Voraussetzungen für die Errichtung von sog. Verbrauchsstiftungen. Ferner wird die materiell-rechtliche Position der ehrenamtlich tätigen Organ- und Vereinsmitglieder für die Fälle verbessert, in denen sie sich gegenüber dem Verein, der Stiftung oder den Vereinsmitgliedern bei der Wahrnehmung von übertragenen Aufgaben und Pflichten schadensersatzpflichtig gemacht haben.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Vergütung für Vorstandstätigkeiten
[i]Eine Vergütung der grds. unentgeltlichen Vorstandstätigkeit setzt entsprechende Satzungsregelung vorausMit dem vorliegenden Gesetz ist die Streitfrage geklärt worden, ob die Vorstandstätigkeit im Verein und in der Stiftung unentgeltlich zu erfolgen hat. Mit der Neuregelung (§ 27 Abs. 3 Satz 2 BGB-E) wird festgestellt, dass sie grds. unentgeltlich ist; insoweit handelt es sich jedoch um eine dispositive Vorschrift, so dass durch eine abweichende Regelung in der Satzung die Entgeltlichkeit und damit eine Vergütung vorgesehen werden kann. Um es den Vereinen und Stiftungen zu ermöglichen, die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Entgeltlichkeit...