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Berufsrecht | Kein Anspruch auf Einschreiten der Berufskammer
Da die standesrechtliche Aufsicht der Rechtsanwaltskammer über ihre Mitglieder dem öffentlichen Interesse, nicht aber der Wahrung individueller Belange dient, haben Dritte keinen Anspruch gegen die Kammer auf eine Aufsichtsmaßnahme oder auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über ein etwaiges Einschreiten gegen eines ihrer Mitglieder (vgl. ).
Fehlender Drittschutz gilt auch für ein Einschreiten durch die Steuerberaterkammern, denen die Überwachung der Erfüllung der Berufspflichten ihrer Mitglieder obliegt (§ 76 Abs. 1 Nr. 4 StBerG) und die deshalb möglichen Pflichtverletzungen nicht nur auf Beschwerden Dritter, sondern von Amts wegen nachzugehen haben. Verstößt ein Steuerberater gegen die ihm obliegenden allgemeinen Pflichten...