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Familienrecht | Dingliches Wohnrecht kann Verfügung über Vermögen im Ganzen ausschließen
Verfügungen eines Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen sind ohne Zustimmung des anderen Ehegatten unwirksam (§ 1365, § 1366 Abs. 4, § 1367 BGB), wobei die Rechtsprechung von einer Gesamtvermögensübertragung ausgeht, wenn die Verfügung mindestens 85 % des Vermögens erfasst. Macht ein Grundstück im Wesentlichen das ganze Vermögen eines Ehegatten aus und überträgt er das Eigentum an [i]Werner, NWB 29/2011 S. 2494dem Grundstück gegen Einräumung eines dinglichen Wohnrechts an einen Dritten, ist dabei der Wert des Wohnrechts als verbliebenes Vermögen zu berücksichtigen. Im entschiedenen Fall hatte die Ehefrau des Klägers ihr Hausgrundstück (Wert: 244.100 €) gegen Übertragung eines dinglichen Wohnrechts (Wert: 44.000 €) an ihre Kinder aus erster Ehe übertragen. Später forderte sie unter Berufu...