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Vorteilszufluss bei Übertragung von Aktienoptionsrechten
Verfügung des Arbeitnehmers als „anderweitige Verwertung”
Geldwerte Vorteile aus Arbeitnehmern eingeräumten Aktienoptionsrechten führen zu Arbeitslohn. Wesentlich für den Besteuerungszugriff ist jedoch der Zuflusszeitpunkt. Für den „Grundfall” der gewöhnlichen Nutzung des Optionsrechts steht dabei seit längerem fest, dass die Ausübung Zufluss hervorruft. Allerdings sind auch anderS. 7weitige Verwertungen des Rechts möglich. Hierzu musste der BFH nun beurteilen, wie die Anspruchsübertragung auf eine vom Arbeitnehmer gehaltene Kapitalgesellschaft und deren spätere Optionsausübung einzuordnen sind.
Übertragung des Optionsrechts auf Kapitalgesellschaft
Der Kläger war als Geschäftsführer nichtselbständig für eine GmbH tätig. An dieser hielt er auch eine Beteiligung (unter 1,5 %). Die GmbH hatte dem Kläger mit Vertrag vom das Recht eingeräumt, 15.000 Anteilsscheine einer AG zu je 0,65 € pro Aktie zu erwerben. Das Optionsrecht konnte vom bis zum ausgeübt werden. Ferner war es dem Kläger erlaubt, seine Rechte und Pflichten aus dem Optionsvertrag auf eine von ihm als Alleingesellschafter gehaltene GmbH zu übertragen, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung des Vermögens des Klägers war. Ausüben durfte diese Gesel...