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EuGH  - C-480/12 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: ZK Art 203, ZK Art 204, ZKDV Art 859, RL 2006/112/EG Art 7

Rechtsfrage

1. a) Sind die Art. 203 und 204 des Zollkodex i.V. mit Art. 859 (insbesondere Nr. 2 Buchst. c) der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex dahin auszulegen, dass das (bloße) Überschreiten der gemäß Art. 356 Abs. 1 der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex festgelegten Versandfrist nicht zu einer Zollschuld wegen Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203 des Zollkodex führt, sondern zu einer Zollschuld nach Art. 204 des Zollkodex?

b) Ist für eine Bejahung der Frage 1. a) erforderlich, dass die Betroffenen den Zollbehörden gegenüber Angaben zu den Gründen der Fristüberschreitung machen oder ihnen gegenüber wenigstens erklären, wo sich die Waren in dem Zeitraum zwischen dem gemäß Art. 356 der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex festgelegten Fristende und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Gestellung bei der Bestimmungszollstelle befunden haben?

2. Ist die Sechste Richtlinie, insbesondere ihr Art. 7, dahin auszulegen, dass Mehrwertsteuer geschuldet wird, wenn eine Zollschuld ausschließlich nach Art. 204 des Zollkodex entsteht?

Auslegung; Entziehen; Frist; Mehrwertsteuer; Versandfrist; Zoll; Zollamtliche Überwachung; Zollschuld

Fundstelle(n):
TAAAE-30420

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Verfahrensverlauf | EuGH - C-480/12 - erledigt.

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