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FG München 12.11.2012 2 V 2192/12, BBK 5/2013 S. 203

Umsatzsteuer | Ermäßigter USt-Satz für Verpflegungsleistungen eines Hotels

Verpflegungsleistungen eines Hotels unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG. Dies entschied das FG München im Rahmen einer Aussetzung der Vollziehung (AdV).

Nach dem FG München ist die Frage umstritten, ob die Verpflegungsleistung eine Nebenleistung der Übernachtung ist und damit deren Steuersatz teilt. [i]Ist Verpflegung eine Nebenleistung zur Übernachtung? Daher sei eine AdV gerechtfertigt. Im Streitfall ging es um ein Hotel, das neben der Übernachtung auch Halb- oder Vollpension sowie „All Inclusive” anbot.

Hinweis:

[i]Rechtsprechung uneinheitlich Der BFH hat – allerdings im Rahmen des Leistungsorts – die Verpflegungsleistung als Nebenleistung der Übernachtung angesehen ; auch das FG Mecklen-S. 204burg-Vorpommern bejaht eine Nebenleistung und gelangt zum ermäßigten USt-Satz von 7 % .

Anders sehen [i]Nichtanwendungserlass des BMF dies das Sächsische FG sowie das...

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