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IWB Nr. 4 vom Seite 137

Die niederländische „Flex B.V.”

Praktisch kapitallose Gründung des Äquivalents zur Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Tim Lühn

Mit Wirkung ab dem wurde in den Niederlanden das „Gesetz zur Vereinfachung und Flexibilisierung des B.V.-Rechts” (kurz „B.V.-Recht”) eingeführt. Damit wurden das Recht der niederländischen GmbH (Besloten Vennotschap met beperkte aansprakelijkheid, kurz B.V.) neu geregelt. Die B.V. ist die am häufigsten gebrauchte niederländische Rechtsform. Das neue B.V.-Recht gilt für alle Gesellschaften dieser Rechtsform – die mehr als 800.000 bestehenden und alle neu gegründeten B.V. Die Änderungen dienen der Vereinfachung und Flexibilisierung des Rechts der niederländischen GmbH, um die Niederlande als Standort für das internationale Geschäftsleben attraktiver zu machen. Der folgende Beitrag stellt die wichtigsten Punkte des neuen B.V.-Rechts kurz dar.

I. Verringerung des (Mindest)Stammkapitals

Bisher war für die Gründung einer B.V. ein Stammkapital von 18.000 € aufzubringen. Höhe und Währung des (Mindest)Stammkapitals mussten zudem zwingend durch eine Bankerklärung bestätigt werden. Bei einer Sachgründung war zwingend die Erklärung eines Wirtschaftsprüfers notwendig.

[i]Mindestkapital von nur noch einem Euro-Cent – bei Sachgründung weder Bankerklärung noch Erklärung eines Wirtschaftsprüfers erforderlich Bei der Flex B.V. wurde das gesetzliche (Mindest)Stammkapital quasi abgeschafft, da eine B.V. nun...

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