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Familienrecht | Nichtzulassung der Sukzessivadoption in der Homo-Ehe ist verfassungswidrig
Die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner verletzt sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Nach bisheriger Rechtslage ist die Adoption des leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich (sog. Stiefkindadoption). Nicht eröffnet ist hingegen die [i]infoCenter „Eingetragene Lebenspartnerschaft” NWB BAAAB-36689 hier in Rede stehende Adoption des vom eingetragenen Lebenspartner angenommenen Kindes (sog. Sukzessivadoption). Ehegatten wird demgegenüber sowohl die Möglichkeit der Stiefkindadoption als auch die der Sukzessivadoption eingeräumt.
Der Gesetzgeber hat bis zum eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist das Lebenspartnerschaftsgesetz mit der Maß...