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Änderung der Lohnsteueranmeldung nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung
Mit hat der BFH in der Sache VI R 38/11 NWB TAAAE-29290 entschieden, dass die Festsetzung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41c Abs. 3 EStG) geändert werden kann.
Im Juni 2007 hatte die Klägerin festgestellt, dass sich der für die Lohn- und Gehaltsabrechnungen (allein-)zuständige Personalsachbearbeiter L in den Jahren 2003 bis 2007 ein überhöhtes Gehalt ausgezahlt und entsprechend überhöhte Lohnsteuerbeträge angemeldet hat. Daraufhin beantragte sie die Änderung der Lohnsteuerfestsetzungen für die Zeiträume Februar 2003 bis Dezember 2006 in Höhe von 4.848 € (2003), 11.992,24 € (2004), 12.600,47 € (2005) und 25.904,66 € (2006), insgesamt 55.345,37 €.
Das Finanzamt lehnte den Änderungsantrag ab und wies den Einspruch hiergegen als unbegründet zurück. Die Lohnsteuer sei materiell-rechtlich zutreffend angemeldet worden. Bei den überzahlten Gehaltsbestandteilen handele es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. des § 19 Abs. 1 EStG. Außerdem stehe einer Änderung der Lohnsteueranmeldungen auch § 41 c Abs. 3 EStG entgegen. Danach dürfe der Lohnsteuerabzug nach der Ausschre...