BGH Beschluss v. - VII ZR 47/11

Haftung wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld: Anwendbarkeit der Neufassung des Bauforderungssicherungsgesetzes auf die Herstellung oder den Umbau eines Gebäudes oder Bauwerks

Leitsatz

1. Das Bauforderungssicherungsgesetz in der ab geltenden Fassung ist anwendbar, wenn die pflichtwidrige Tathandlung nach dem erfolgt.

2. Der Begriff der Herstellung oder des Umbaus eines Baues im Sinne von § 1 BauFordSiG ist nicht auf Gebäude beschränkt, sondern mit der Herstellung oder dem Umbau eines Bauwerks gleichbedeutend.

Gesetze: § 1 BauFordSiG vom , § 823 Abs 2 BGB

Instanzenzug: Az: 5 U 631/10 Urteilvorgehend Az: 8 O 318/09

Gründe

I.

1Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld in Anspruch. Der Beklagte war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Kommanditgesellschaft (künftig nur: KG). Diese nahm im Auftrag von drei Kommunen im Jahr 2008 Tiefbau- und Straßenbauarbeiten vor. Die KG bestellte und erhielt von der Klägerin, mit der sie in ständiger Geschäftsverbindung stand, im Jahr 2008 Baustoffe, unter anderem Pumpschächte, Druckrohrleitungen, Stahlbetonrohre, Pflaster- und Bordsteine. Diese wurden im Straßenkörper zu Entwässerungsanlagen und nach Verfüllung der Baugruben zu einem geschlossenen Straßenkörper verarbeitet. Die KG erhielt im Januar und Februar 2009 Werklohn von den Auftraggebern. Der Beklagte beglich damit Steuerverbindlichkeiten der KG und von ihr geschuldete Sozialversicherungsbeiträge. Über das Vermögen der KG wurde am das Insolvenzverfahren eröffnet.

2Die Klägerin hat den Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 1 BauFordSiG auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Klage hatte Erfolg. Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, BeckRS 2011, 02787) hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter.

II.

3Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

41. Das Berufungsgericht hat zutreffend das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG) vom (BGBl. I 2022, 2582) in der ab dem geltenden Fassung angewandt. Das Berufungsurteil weicht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht von den Grundsätzen des Senatsurteils vom (VII ZR 169/09, BauR 2010, 2107 = NZBau 2010, 746) ab. Entsprechend dem in Art. 170 EGBGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken ist danach davon auszugehen, dass Inhalt und Wirkung eines Rechtsverhältnisses nach dem Recht zu beurteilen sind, das zur Zeit der Verwirklichung seines Entstehungstatbestandes galt (, aaO Rn. 6; siehe bereits , BGHZ 99, 363, 369). Dem hat das Berufungsgericht Rechnung getragen. Im Rahmen eines auf das Bauforderungssicherungsgesetz gestützten Schadensersatzanspruchs kommt es für die Anspruchsentstehung auf den Zeitpunkt der pflichtwidrigen Tathandlung an (Stammkötter, Bauforderungssicherungsgesetz, 3. Aufl., Exkurs II Rn. 9, S. 222; Wolff in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 2. Aufl., § 1 BauFordSiG Rn. 88; Hammacher, NZBau 2011, 713, 714; Kainz in: Kuffer/Wirth, Handbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht, 3. Aufl., 2. Kapitel Teil D Rn. 165). Diese fand hier nach dem statt. Das Baugeld, welches der Beklagte zweckwidrig verwendet hat, hat die KG Anfang 2009 erhalten.

52. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG in der ab dem geltenden Fassung sind Baugeld auch solche Beträge, die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung eines Baues oder Umbaues stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt waren. Die Absicherung der Ansprüche des Geldgebers durch Grundpfandrechte ist ab dem weggefallen. Die Erweiterung des Baugeldbegriffs durch Abkopplung von der dinglichen Sicherung war eine wesentliche Änderung durch das BauFordSiG (näher Joussen in: Ingenstau/Korbion/Kratzenberg/Leupertz, VOB, 18. Aufl., Anhang 1: Sicherung von Vergütungsansprüchen der Bauunternehmer, Rn. 256 f., 276, 280 zu § 1 BauFordSiG; Wolff, aaO, vor § 1 BauFordSiG Rn. 7).

6a) Als "Bau" im Sinne des § 1 BauFordSiG sind nicht nur Gebäude zu verstehen, vielmehr ist der Begriff gleichbedeutend mit dem Begriff des Bauwerks. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom (BGBl. I 2436; zu diesem Änderungsgesetz siehe Stammkötter, BauR 2009, 1521). Danach war beabsichtigt, die Begriffe "Bau oder Umbau" umzuformulieren in "Herstellung oder Umbau von Bauwerken". Damit war keine inhaltliche Änderung verbunden. Es sollte lediglich klargestellt werden, dass mit der Ausweitung des Baugeldbegriffs auch eine Ausweitung der vom Anwendungsbereich des Gesetzes betroffenen Baumaßnahmen einhergeht. Baugeld waren früher nur solche Gelder, zu deren Kreditabsicherung eine Hypothek oder Grundschuld eingetragen war. Faktisch betraf das Gesetz daher nur Gebäude. Mit der Ausdehnung des Baugeldbegriffs war diese Einschränkung auf Gebäude nicht mehr aus dem Gesetzeszweck ableitbar. Die allgemeiner gehaltene Bezeichnung "Bauwerk" sollte dem Rechnung tragen (BT-Drucks. 16/13159, S. 6). Diese Formulierung ist zwar nicht Gesetz geworden, vielmehr verblieb es bei dem Begriff "Bau". Dies ist jedoch unschädlich, weil der Gesetzgeber ohnehin nur eine Klarstellung beabsichtigt hatte (vgl. auch Joussen, aaO Rn. 280 zu § 1 BauFordSiG). Insbesondere bieten weder das Gesetz noch die Gesetzesmaterialien einen Anhaltspunkt für eine etwa vom Gesetzgeber gewollte Beschränkung auf den Begriff des Gebäudes.

7b) Für die Vorläuferregelung, das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen vom (GSB), hat der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass der Herstellung eines Baues nur solche Leistungen dienen, die sich auf wesentliche Teile des Gebäudes beziehen (, BauR 1989, 758; siehe auch MünchKommBGB/Stresemann, 6. Aufl., § 94 Rn. 38). Ziel dieser Entscheidung, die die Lieferung von Mobiliar für ein Wohnhaus betraf, war es, die Verwendungspflicht auf wesentliche Bestandteile eines Gebäudes zu begrenzen (vgl. auch , BauR 1990, 241 unter II 2 a; vom - 3 StR 456/00, BGHSt 46, 373, 377; Beschluss vom - 4 StR 336/02, NStZ 2004, 284 Rn. 8). Diese Begrenzung beansprucht nach wie vor Geltung (Wolff, aaO § 1 BauFordSiG Rn. 32; Bruns in: Glöckner/von Berg, Fachanwaltskommentar Bau- und Architektenrecht 2011, § 1 BauFordSiG Rn. 13). Es ging jedoch nicht darum, Bauwerke, die keine Gebäude sind, dem Geltungsbereich des Gesetzes zu entziehen.

8c) Demgemäß entspricht es in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht nahezu geschlossener Ansicht im Schrifttum, dass sich der Anwendungsbereich des Bauforderungssicherungsgesetzes jedenfalls in der ab geltenden Fassung nicht auf Gebäude beschränkt, sondern allgemein Bauwerke umfasst (Joussen, aaO Rn. 280 zu § 1 BauFordSiG; Bruns, aaO § 1 BauFordSiG Rn. 10; Wolff, aaO § 1 BauFordSiG Rn. 32; Stammkötter, IBR 2011, 142; zur Vorläuferregelung siehe bereits Koeble in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., Teil 10 Rn. 176). Der Begriff des Bauwerks wiederum erfasst, wie der Senat bereits entschieden hat, auch Maßnahmen des Tief- und Straßenbaus (, BauR 1992, 502 unter II 1; vom - VII ZR 29/92, BauR 1993, 217 unter II 1; jeweils zu § 638 BGB a.F.).

9d) Die Beschwerde zeigt nur eine Stimme im Schrifttum auf, wonach die Neuregelung des Bauforderungssicherungsgesetzes keine Tiefbaumaßnahmen umfasse, weil sich der Geltungsbereich des Gesetzes auf Gebäude beschränke (Wittjen, ZfBR 2009, 418 Fn. 37). Diese vereinzelt gebliebene abweichende Literaturauffassung gebietet die Zulassung der Revision jedoch nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3; vom - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3; vom - IX ZR 72/11, juris, Rn. 2; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 543 Rn. 5a; Hk-ZPO/Kayser/Koch, 5. Aufl., § 543 Rn. 9).

103. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Kniffka                        Halfmeier                            Kosziol

                Kartzke                             Jurgeleit

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 8 Nr. 8
NJW-RR 2013 S. 393 Nr. 7
WAAAE-29785