BGH Beschluss v. - 4 StR 498/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hat es bestimmt, dass zuvor vier Jahre der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe vollzogen werden. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge lediglich zu einer geänderten Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Die Bestimmung des vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe ist rechtsfehlerhaft.

3 Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB hat sich die Länge des Vorwegvollzugs zwingend am Halbstrafen-Zeitpunkt zu orientieren. Da dem Tatrichter insoweit ein Ermessen nicht eingeräumt ist (vgl. ) und die erforderliche Therapiedauer vom sachverständig beratenen Landgericht hier mit zwei Jahren festgestellt ist, kann der Senat den Berechnungsfehler in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst korrigieren ( mwN).

4 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAE-29738