BGH Beschluss v. - 1 StR 525/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und Wertersatzverfall angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, die weitgehend ohne Erfolg bleibt.

2 Einzig der Gesamtstrafausspruch hat keinen Bestand. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Landgericht die Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom einbezogen, dies hat es im Tenor jedoch - wie es selbst erkannt hat - nicht zum Ausdruck gebracht.

3 Das zur Gesamtstrafenbildung nunmehr berufene Gericht wird die Voraussetzungen des § 55 StGB insbesondere im Hinblick darauf prüfen, wann in dem Berufungsverfahren die dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Schwabach zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zuletzt geprüft werden konnten (vgl. ). Angesichts der Tatzeiten von März 2007 bis Februar 2009 der hier abgeurteilten Taten kommt es für die Gesamtstrafenbildung darauf an. Denn aus den hier erkannten Strafen und der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwabach wäre nur dann eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, wenn bei dem Urteil vom zur Sache verhandelt worden wäre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAE-29730