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BFH 10.10.2012 VIII R 44/10, StuB 4/2013 S. 153

Einkommen-/Lohnsteuer | Übezimmer einer u. a. als selbständige Musikerin tätigen Steuerpflichtigen als „häusliches Arbeitszimmer”

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist nicht so zu verstehen, dass er lediglich Räume umfasst, die nach ihrer Funktion und Ausstattung nur zur Erledigung konzeptioneller und organisatorischer Arbeiten bestimmt sind. Auch ein nicht mit bürotypischen Einrichtungsgegenständen ausgestatteter und nicht für Bürotätigkeiten, sondern als Übezimmer für die selbständige Tätigkeit als Musikerin genutzter, einem Tonstudio nicht vergleichbarer Raum in der Wohnung der Stpfl. kann daher ein „häusliches Arbeitszimmer” i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG darstellen (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).

Praxishinweise

Der Raum wurde im Urteilsfall zum Einüben und Einstudieren von Musikstücken, der Erstellung sowie Präparierung der Mundstücke des gespielten Instruments, der gedanklichen Beschäftigung mit dem Musikstück als solchem...

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