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BFH 18.9.2012 VI R 90/10, StuB 4/2013 S. 152

Einkommen-/Lohnsteuer | Zufluss und Bewertung von Aktienoptionsrechten für Arbeitnehmer

(1) Der Vorteil aus einem vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrecht fließt dem Arbeitnehmer zu, wenn der Arbeitnehmer das Recht ausübt oder anderweitig verwertet. Eine solche anderweitige Verwertung liegt insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer das Recht auf einen Dritten überträgt. (2) Der Vorteil bemisst sich nach dem Wert des Rechts im Zeitpunkt der Verfügung darüber (Bezug: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 8 EStG).

Praxishinweise

Der klagende Arbeitnehmer hatte vom Arbeitgeber eingeräumte Aktienoptionsrechte schon lange vor einer möglichen Ausübung auf eine GmbH übertragen, an der er alle Anteile hielt. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat er den geldwerten Vorteil zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn die GmbH nicht den vollen tatsächlichen We...

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