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Keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung durch Anwendung von § 12 Abs. 2 UmwStG 1995
(1) In der Konstellation der sog. unechten Rückwirkung einer nachteiligen Gesetzesänderung mindert sich die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Bürgers in den Fortbestand des geltenden Rechts grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, in dem die Neuregelung in den Bundestag eingebracht wird, weil sich dadurch die geplante Rechtsänderung bereits konkret abzeichnet. Da die Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 a. F. durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom (BGBl 1997 I S. 2590, BStBl 1997 I S. 928) auf einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses beruhte, ist der maßgebliche Zeitpunkt, in dem dieses geplante Gesetzesvorhaben öffentlich geworden ist, jener der Einbringung des Vermittlungsvorschlags in den Bundestag am . (2) Der Gesetzgeber war deshalb von Verfassungs wegen nicht gehindert, den zeitlichen Anwendungs...