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Sonderkündigungsrecht mit Wirkung auch gegenüber nicht insolventem Mitmieter
Das vom Insolvenzverwalter für den Fall der Insolvenz des Mieters/Pächters ausgeübte Sonderkündigungsrecht nach § 109 InsO beendet das Mietverhältnis insgesamt mit Wirkung für und gegen sämtliche Beteiligte, mithin also auch gegenüber dem nicht insolventen Mitmieter des Schuldners ().
Im Streitfall nahm der Vermieter den später dem Mietvertrag beitretenden Beklagten, der zusammen mit dem insolventen Schuldner als GbR ein medizinisches Labor in den gemieteten Räumen betrieb, wegen Mietzinsrückständen in Anspruch und verwies darauf, dass die seinerzeit vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung nicht gegenüber dem Beklagten wirke; die Wirkung der Kündigung auch gegenüber einem Mitmieter wirken zu lassen, entspricht zwar (auch) der Recht...