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Einkommensteuer | Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Aufwendungen eines Facharztes für die Facharztausbildung seines Sohnes, der als sein Nachfolger unentgeltlich in eine GbR eintreten soll, sind keine Sonderbetriebsausgaben, wenn eine solche Ausbildung einem fremden Dritten nicht gewährt worden wäre. (2) Die Aufwendungen kommen auch nicht als Sonderbetriebsausgaben des Sohnes in Betracht, wenn dieser während der Ausbildung noch nicht Gesellschafter war.
Die gewählte Gestaltung konnte keinen Erfolg haben. Im Streitfall lag wohl ein Ausbildungsdienstverhältnis vor, das nach § 12 Nr. 5 EStG ab Veranlagungszeitraum 2004 (§ 52 Abs. 30a EStG) selbst für eine Erstausbildung des Sohnes und Beigeladenen zum Abzug von Aufwendungen hätte berechtigen können, wenn der Sohn tatsäch...