1. Soweit eine Differenzierung zwischen Haushaltsstrom und Heizstrom nicht möglich ist, weil nur ein Stromzähler existiert, und dies dem Leistungsträger bereits seit längerer Zeit bekannt ist, obliegt es dem Leistungsträger, auf die Anschaffung eines zweiten Zählers hinzuwirken.
2. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist zur Vermeidung einer Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage eine darlehensweise Übernahme von Stromschulden möglich, wenn der Leistungsträger wusste, dass der für die Beheizung des Eigenheims benötigte Strom weitaus höhere Kosten verursacht als durch die erhobenen Abschlagszahlungen gedeckt werden konnten, er untätig blieb und es nach mehreren Jahren (nach erstmaliger Ablesung der Zählerwerte) zu einer erheblichen Nachforderung kommt.
Fundstelle(n): CAAAE-29261
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 29.11.2012 - L 5 AS 879/12 B ER
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