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WP Praxis Nr. 3 vom Seite 48

Auskunftsrecht vs. Schweigepflicht – der Abschlussprüfer im Spannungsfeld der Organe

Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO, §§ 9 und 10 BS WP/vBP

WP/StB Michael Hiller und RA Frank Bernardi

Der Abschlussprüfer erlangt regelmäßig im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses Kenntnis über viele sensible Unternehmensdaten. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO ist der Wirtschaftsprüfer zur Verschwiegenheit verpflichtet. Wirtschaftsprüfer dürfen Tatsachen und Umstände, die ihnen bei ihrer Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, nicht unbefugt offenbaren. Im vorliegenden Beitrag gehen die Autoren der Frage nach, inwieweit Verschwiegenheitsverpflichtungen des Abschlussprüfers gegenüber den Unternehmensorganen bestehen und wann die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht gilt.

Velte, infoCenter-Beitrag, Prüfungstheorie NWB SAAAE-13043

Kernaussagen
  • Den Organen der Gesellschaft stehen verschiedene gesetzlich normierte Auskunftsrechte zu. In der Praxis ist jedoch manchmal nicht klar, wie weit ihre Auskunftsrechte reichen und an welcher Stelle die Schweigepflicht des Abschlussprüfers beginnt.

  • Zur Ausübung der Kontrollrechte und -pflichten des Überwachungsorgans tritt der Abschlussprüfer als Gesprächs- und Sparringspartner auf.

  • Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Abschlussprüfers kann die Auskunftsrechte der Gesellschaftsorgane dabei einschränken und ein Ab...

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Auskunftsrecht vs. Schweigepflicht – der Abschlussprüfer im Spannungsfeld der Organe

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