Finanzministerium Thüringen - S 2244 S 3745 S 4445

Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare auf dem Gebiet der Grunderwerbsteuer, der Erbschaft- und Schenkungsteuer und der Ertragsteuern

I. Maßgebende Vorschriften

Die steuerlichen Anzeigepflichten und sonstigen Beistandspflichten der Notare ergeben sich aus folgenden Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung:

1. Grunderwerbsteuer

§§ 18, 20 und 21 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) vom (BGBl 1982 I S. 1777, BStBl 1982 I S. 955) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1997 I S. 418, BStBl 1999 I S. 313) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom (BGBl. 2011 I S. 2131) sowie § 102 Abs. 4 der Abgabenordnung vom (BGBl 1976 I S. 613; BStBl I S. 157).

2. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

§ 34 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) vom (BGBl 1997 I S. 378; BStBl 1997 I S. 298) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BGBl 1997 I S. 2592, BStBl 1997 I S. 1171), §§ 7 und 8 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) vom (BGBl 1998 I S. 2658, BStBl 1998 I S. 1183) zuletzt geändert durch das Jahressteuergesetz 2010 vom (BGBl 2010 I S. 1768, BStBl 2010 I S. 1394) sowie § 102 Abs. 4 der Abgabenordnung vom (BGBl 2002 I S. 3866, BStBl 2002 I S. 1056).

3. Ertragsteuern

§ 54 der Einkommensteuer – Durchführungsverordnung (EStDV) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 2000 I S. 717, BStBl 2000 I S. 595).

II. Zuständiges Finanzamt

1. Grunderwerbsteuer

1.1

Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung bzw. in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG an das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt zu richten (§ 18 Abs. 5 GrEStG).

1.2

Für die Besteuerung ist vorbehaltlich des Satzes 2 das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt. Liegt das Grundstück in den Bezirken von Finanzämtern verschiedener Länder, so ist jedes dieser Finanzämter für die Besteuerung des Erwerbs insoweit zuständig, als der Grundstücksteil in seinem Bezirk liegt (§ 17 Abs. 1 GrEStG).

1.2.1

In den Fällen nach 1.2 Satz 2 sowie in Fällen, in denen sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke bezieht, die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, stellt das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken liegt, die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest (§ 17 Abs. 2 GrEStG).

1.2.2

Für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist zuständig:

  • bei Grundstückserwerben durch Umwandlung nach dem Umwandlungssteuergesetz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom (BGBl 1994 I S. 3210, 1995 I S. 428) das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die inländische Geschäftsleitung des Erwerbers befindet,

  • in den Fällen des § 1 Abs. 2a (unmittelbare oder mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft durch Anteilsübergang in Höhe von mindestens 95 v. H.) und des § 1 Abs. 3 GrEStG (unmittelbare oder mittelbare Vereinigung bzw. Übertragung von mindestens 95 v. H. der Anteile einer Gesellschaft auf einen anderen und entsprechende schuldrechtliche Geschäfte) das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die inländische Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, deren Anteile übertragen oder vereinigt werden,

wenn ein außerhalb des Bezirks dieser Finanzämter liegendes Grundstück oder einer auf das Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines im Bezirk dieser Finanzämter liegenden Grundstücks betroffen wird. Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des GrEStG und werden in verschiedenen Finanzamtsbezirken liegende Grundstücke oder in verschiedenen Ländern liegende Grundstücksteile betroffen, so ist für die gesonderte Feststellung das unter 1.2.1 genannte Finanzamt zuständig (§ 17 Abs. 3 GrEStG).

1.3

Für den Bereich des Freistaates Thüringen ist ausschließlich das Finanzamt Suhl zuständig:

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Anschrift:
Zentralfinanzamt für Grunderwerbsteuer des Landes Thüringen
Karl-Liebknecht-Str. 4
98527 Suhl

2. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Die Anzeigen der unter das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz fallenden Rechtsvorgänge sind an das für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk sich der (letzte) Wohnsitz oder (letzte) gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers oder Schenkers, hilfsweise der des Erwerbers befindet (§ 35 ErbStG).

Für den Bereich des Freistaates Thüringen ist ausschließlich das Finanzamt Gotha zuständig.


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Anschrift:
Zentralfinanzamt für Erbschaft- und Schenkungsteuer des Landes Thüringen
Reuterstraße 2 a
99867 Gotha

3. Ertragsteuern

Die unter § 54 der EStDV fallenden Urkunden sind dem Finanzamt zu übersenden, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung oder der Sitz der Kapitalgesellschaft befindet, an der die betreffenden Anteile bestehen (Zuständigkeitsregelung nach § 20 der Abgabenordnung).

Hinweis:

Ein bundesweites Verzeichnis der örtlich zuständigen Finanzämter kann auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (http://gemfa.bzst.bund.de/gemfai.exe) abgefragt werden. Hier steht eine Suchfunktion zur Verfügung, mit der neben dem örtlich zuständigen Finanzamt und dem für Erbschaft- und Schenkungsteuer sachlich zuständigen Finanzamt weitere Angaben wie z. B. abgegebene Aufgaben einzelner Finanzämter und besondere Zuständigkeitsregelungen ermittelt werden können.

III. Anzeigepflichtige Rechtsvorgänge

1. Grunderwerbsteuer

1.1

Dem zuständigen Finanzamt ist Anzeige über die folgenden Rechtsvorgänge zu erstatten, die der Notar beurkundet oder über die er eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt hat, wenn die Rechtsvorgänge ein Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG):

1.1.1

Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen (z. B. Tauschverträge, Übergabeverträge, Einbringungsverträge, Auseinandersetzungsverträge, Schenkungsverträge, Vorverträge, Optionsverträge, Annahme von Kauf- und Verkaufsangeboten, Ausübung von Optionen bzw. Vor- und Wiederverkaufsrechte), sowie Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, soweit dadurch Grundstückseigentum auf einen anderen Rechtsträger übergeht;

1.1.2

Auflassungen, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet;

1.1.3

Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot begründen (auch Abtretungen von Ansprüchen auf Rückübertragung oder Rückgabe und die Verpflichtung hierzu, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Vermögensgesetz (VermG) der notariellen Beurkundung bedürfen – VermG in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 2005 I S. 205);

1.1.4

Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot oder auf Abtretung der Rechte aus einem Angebot zum Abschluss eines anderen Vertrages, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann, begründen;

1.1.5

Abtretungen eines der unter Tz. 1.1.3 und 1.1.4 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet;

1.1.6

Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (z. B. Begründung und Auflösung von Treuhandverhältnissen, Wechsel des Treugebers, Auftrag bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag zum Erwerb, Erteilung einer Verkaufsvollmacht);

1.1.7

Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile einer Gesellschaft begründen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück gehört (§ 18 Abs. 2 Satz 2 GrEStG);

1.1.8

Übertragungen von Anteilen einer Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übertragung begründet;

1.1.9

Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, die der Notar beurkundet oder über die er eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt hat, wenn der Antrag darauf gestützt wird, dass der Grundstückseigentümer gewechselt hat (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG);

1.1.10

Übertragungen eines Anteils an einem Nachlass, zu dem ein Grundstück oder ein Anteil an einem anderen Nachlass gehört, der ein Grundstück enthält, weil hierdurch der Übergang von Eigentum an einem zum Nachlass gehörigen Grundstück herbeigeführt wird (BStBl 1976 II S. 159);

1.1.11

Verträge, die mit dem Grundstücksveräußerungsvertrag eine rechtliche Einheit bilden, unabhängig davon, ob sie in derselben oder einer anderen Niederschrift beurkundet worden sind, sowie Verträge, die in sonstiger Hinsicht mit dem Grundstücksveräußerungsvertrag im Wege einer Verknüpfungsabrede rechtlich verbunden sind (z. B. Treuhandverträge, Bauverträge, Generalunternehmerverträge, Baubetreuungsverträge).

1.2

Eine Anzeige ist auch über nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen eines Vorgangs zu erstatten (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG). Änderung in diesem Sinne ist auch die Vertragsaufhebung oder die Ausübung eines Rücktrittsrechts durch eine Vertragspartei.

1.3

Die Anzeigen sind auch dann zu erstatten, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 18 Abs. 3 Satz 2 GrEStG) bzw. nach den bestehenden Verwaltungsanweisungen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne von § 22 GrEStG nicht zu erteilen ist.

In den Fällen der Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist die Urkundsperson der Verpflichtung enthoben, im Einzelfall zu ermitteln, ob ein Steuertatbestand erfüllt ist. Wird das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft erst nach Einreichung der Anzeige beim Finanzamt rechtswirksam, ist dieser Sachverhalt dem Finanzamt gesondert anzuzeigen.

1.4

Als Grundstück sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts (auch Miteigentumsanteile, noch nicht vermessene Teilflächen), das Wohnungseigentum und das Teileigentum anzusehen.

Für das Gebäudeeigentum nach § 288 Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches der DDR gelten auf Grund der Regelungen im Einigungsvertrag die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Ausnahme der §§ 927 und 928 entsprechend.

Erbbaurechte, Gebäude auf fremdem Boden und dinglich gesicherte Sonder-nutzungsrechte im Sinne des § 15 des Wohnungseigentumsgesetzes und des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen den Grundstücken gleich (§ 2 Abs. 2 GrEStG). Die Anzeigepflicht bezieht sich deshalb auch auf betreffende Rechtsvorgänge (z. B. Verpflichtung zur Bestellung eines Erbbaurechts, Abtretung eines Anspruchs auf Bestellung eines Erbbaurechts, vorzeitige Aufhebung eines Erbbaurechts).

2. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Die Notare haben dem zuständigen Finanzamt diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen anzuzeigen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) von Bedeutung sein können (§ 34 ErbStG).

2.1

Es sind insbesondere anzuzeigen:

  • Erbauseinandersetzungen,

  • Schenkungen und Schenkungsversprechen,

  • Zweckzuwendungen,

  • Rechtsgeschäfte, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, aber nach den Umständen, die bei der Beurkundung oder sonst bekannt geworden sind, eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden enthalten (§ 8 Abs. 2 ErbStDV).

2.2

Um dem Finanzamt in jedem Falle die Prüfung der Steuerpflicht zu ermöglichen, sind Rechtsgeschäfte auch dann anzuzeigen, wenn nur eine Vermutung für eine freigebige Zuwendung besteht. Dies gilt insbesondere für:

2.2.1

Grundstücksüberlassungsverträge oder die Übertragung sonstiger Vermögensgegenstände zwischen Eheleuten, Eltern und Kindern oder zwischen sonstigen nahen Angehörigen (in Frage kommen z. B. Teilschenkungen in der Form von Veräußerungsverträgen, wenn das Entgelt unter dem Wert des veräußerten Gegenstandes liegt oder als Gegenleistung ein Wohn- und Verpflegungsrecht usw. eingeräumt wird);

2.2.2

die Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB, § 7 LPartG) hinsichtlich der Bereicherung, die ein Ehegatte/eingetragener Lebenspartner erfährt;

2.2.3

Zuwendungen unter Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnern, wenn als Rechtsgrund auf die Ehe/Partnerschaft Bezug genommen wird (sog. unbenannte oder ehebedingte Zuwendungen);

2.2.4

vorgezogene Erbregelungen und Geschäfte, welche die vorzeitige Befriedi-gung von Pflichtteilsansprüchen oder Anwartschaften auf eine Nacherbfolge sowie Abfindungen für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses oder für den Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für einen Erbverzicht sowie schließlich die entgeltliche Übertragung der Anwartschaftsrechte von Nacherben zum Gegenstand haben;

2.2.5

die Beteiligung naher Angehöriger an einem Unternehmen (Familien-gesellschaft – OHG, KG usw.);

2.2.6

die Bestellung von Hypotheken oder sonstigen Grundpfandrechten und deren Abtretung zu Gunsten naher Angehöriger, falls der Schuldgrund nicht einwandfrei ersichtlich ist;

2.2.7

die Übertragung von GmbH-Anteilen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften, insbesondere unter Angehörigen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein etwaiges Entgelt unter den gemeinen Wert (Verkehrswert) des Geschäftsanteils liegt;

2.2.8

Leistungen zwischen Kapitalgesellschaften und Gesellschaftern (z. B. Verdeckte Einlagen, Kapitalerhöhungen gegen zu geringes oder zu hohes Aufgeld);

2.2.9

Zuwendungen und dergleichen an Personen, die nach Angaben der Beteiligten jahrelang im Geschäft oder im Haushalt ohne oder gegen zu geringes Entgelt Dienste geleistet haben.

2.3

Soweit Notaren die Geschäfte des Nachlassgerichts übertragen worden sind, haben sie nach § 7 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 ErbStDV auch dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt beglaubigte Abschriften folgender Verfügungen und Schriftstücke zu übersenden:

  • eröffnete Verfügungen von Todes wegen mit einer Mehrausfertigung der Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung

  • Erbscheine

  • Testamentsvollstreckerzeugnisse

  • Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften

  • Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung

  • beurkundete Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen.

2.4

Im Einzelnen ergeben sich die Anzeigepflichten und die anzeigepflichtigen Rechtsvorgänge aus den §§ 1, 3, 4, 7, 8, 34 ErbStG sowie den §§ 7 und 8 ErbStDV. Zu beachten ist, dass nach § 7 Abs. 4 ErbStG die Steuerpflicht einer Schenkung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrages gekleidet worden ist.

Von Anzeigen kann abgesehen werden, wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken im Wert von höchstens 12.000 € und anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20.000 € vorhanden oder Gegenstand der freigebigen Zuwendung ist (§ 7 Abs. 4 Nr. 1, § 8 Abs. 3 ErbStDV).

3. Ertragsteuern

Dem zuständigen Finanzamt ist Anzeige über alle auf Grund gesetzlicher Vorschrift aufgenommenen oder beglaubigten Urkunden zu erstatten, die die Gründung, Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung oder Auflösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand haben. Gleiches gilt für Dokumente, die im Rahmen einer Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland zur Eintragung in das Handelsregister einzureichen sind (§ 54 Abs. 1 EStDV; vgl. auch ). Hierunter fallen nicht die Fälle der Beglaubigung einer Abschrift (§ 39 BeurkG) oder der Beglaubigung einer Unterschrift (§ 40 BeurkG).

Verfügungen über Anteile an Kapitalgesellschaften durch Anteilseigner, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und deshalb nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, sind zusätzlich bei dem Finanzamt anzuzeigen, das bei Beendigung einer zuvor bestehenden unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Anteilseigners oder – bei unentgeltlichem Erwerb – dessen Rechtsvorgängers nach § 19 AO (Wohnsitzfinanzamt) für die Besteuerung des Anteilseigners zuständig war (§ 54 Absatz 4 EStDV).

IV. Form und Inhalt der Anzeigen

1. Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuervorgänge werden mitgeteilt durch Übersendung der Veräußerungsanzeige auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 18 Abs. 1 GrEStG), der den Notaren von den Finanzämtern zur Verfügung gestellt wird.

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom (BGBl. 2011 I S. 2131) wurde § 18 Abs. 1 S. 3 GrEStG, wonach eine elektronische Übermittlung der Anzeige ausgeschlossen ist, aufgehoben. Gleichzeitig wird das BMF in § 22a GrEStG zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens ermächtigt, im Benehmen mit dem BMI und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Anzeige und der Abschrift der Urkunde im Sinne des § 18 näher zu bestimmen. Die Authentifizierung des Datenübermittlers sowie die Vertraulichkeit und Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sind sicherzustellen. Soweit von dieser Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht wurde, ist die elektronische Übermittlung der Anzeige und der Abschrift der Urkunde im Sinne des § 18 ausgeschlossen.

1.1

Die Anzeige muss enthalten (§ 20 Abs. 1 GrEStG):

  • Vorname, Zuname, Anschrift und steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung oder Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung des Veräußerers und des Erwerbers, ggf. auch, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nr. 3 bis 7 GrEStG es sich bei dem Erwerber handelt;

  • die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer;

  • die Größe des Grundstücks und bei bebauten, Grundstücken die Art der Bebauung;

  • die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist;

  • den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9 GrEStG);

  • den Namen der Urkundsperson.

1.2

Die Anzeige, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft bezieht, muss außerdem enthalten (§ 20 Abs. 2 GrEStG):

  • die Firma und den Ort der Geschäftsleitung sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung der Gesellschaft;

  • die Bezeichnung des oder der Geschäftsanteile.

1.3

Der Veräußerungsanzeige ist eine Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang oder den Antrag beizufügen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 GrEStG).

2. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuervorgänge werden durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Urkunde, die der Notar aufgenommen oder die er entworfen und auf der er eine Unterschrift beglaubigt hat (§§ 7 und 8 ErbStDV), angezeigt. Die beglaubigten Abschriften der in § 7 Abs. 1 ErbStDV genannten Verfügungen und Schriftstücke (Tz. 2.3) sind jeweils mit einem Vordruck nach Muster 5 der ErbStDV und die in § 8 Abs. 1 und 2 ErbStDV genannten Urkunden über eine Schenkung oder eine Zweckzuwendung unter Lebenden in beglaubigter Abschrift (Tzn. 2.1 bis 2.2.9) jeweils mit einem nach Muster 6 dem zuständigen Finanzamt zu übersenden (§ 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 ErbStDV). Gleichzeitig sind auch weitere für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) erhebliche Umstände mitzuteilen, soweit sich diese nicht schon aus dem Inhalt der Beurkundung ergeben.

Das sind insbesondere:

  • der Name, der Geburtstag, die letzte Anschrift, der Todestag und der Sterbeort des Erblassers und die Nummer des Sterberegisters

  • der Name, der Geburtstag und die Anschrift des Schenkers, der Erwerber und der sonstigen Beteiligten,

  • das Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker,

  • die Zusammensetzung und der Wert des Nachlasses oder der Zuwendung,

  • der letzte Einheitswert bei Grundbesitz,

  • der der Kostenrechnung zu Grunde gelegte Wert.

Der Notar ist verpflichtet, soweit er hierzu keine eigenen Kenntnisse besitzt, die Beteiligten über diese Umstände zu befragen. Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden ist er jedoch verpflichtet, die Beteiligten über das persönliche Verhältnis (Verwandschaftsverhältnis) des Erwerbers zum Schenker und den Wert der Zuwendung zu befragen. Näheres über die mitzuteilenden Umstände ergibt sich aus § 7 Abs. 2 und 3 und § 8 Abs. 1 ErbStDV sowie den als Anlage 1 und 2 beigefügten Mustern, mit denen die Urkunden zu übersenden sind.

Bei Erbauseinandersetzungen oder Grundstücksüberlassungsverträgen ist insbesondere dafür zu sorgen, dass sich aus der Beurkundung oder Mitteilung ergibt, auf wessen Namen die den Gegenstand der Auseinandersetzung oder Übertragung bildenden Grundstücke im Grundbuch eingetragen sind und welchen Wert sie im Einzelnen haben. Bei Bezugnahme auf frühere Erbfälle genügt nicht nur die Angabe des Datums und Geschäftszeichens des Erbscheins, sondern empfiehlt es sich darüber hinaus in der Urkunde auch noch aufzunehmen: den Todestag, den letzten Wohnsitz und Sterbeort des Erblassers sowie die Namen seiner Erben und die auf diese nach dem Erbschein entfallenden Erbteile.

Eine elektronische Übermittlung der Anzeigen ist ausgeschlossen (§§ 7 Abs. 1 S. 2, 8 Abs. 1 S.2 ErbstDV.

3. Ertragsteuern

Anzeigepflichtige Vorgänge werden mitgeteilt durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Urkunde, die der Notar aufgenommen oder beglaubigt hat. Die Steuernummer, unter der die Kapitalgesellschaft beim Finanzamt geführt wird, soll auf der Abschrift vermerkt werden (§ 54 Abs. 2 Satz 2 EStDV).

V. Mehrfache Anzeigepflicht bei mehrfacher Steuerpflicht

Der gleiche Rechtsvorgang kann für mehrere Steuern Bedeutung haben, z. B.

  • die Erbauseinandersetzung über Grundstücke: für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und die Grunderwerbsteuer;

  • die Grundstücksschenkung unter Auflage und die gemischte Grundstücksschenkung: für die Grunderwerbsteuer und die Schenkungsteuer;

  • die unentgeltliche oder teilweise unentgeltliche Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften; für die Grunderwerbsteuer (§ 1 Abs. 3 GrEStG), die Schenkungsteuer und die Ertragsteuern

  • die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft: für die Ertragsteuern und die Grunderwerbsteuer;

  • die Kapitalerhöhung oder -herabsetzung gegen zu hohes oder zu geringes Aufgeld: für die Erbschaftsteuer und die Ertragsteuern

  • die Kapitalerhöhung oder -herabsetzung; für die Grunderwerbsteuer und die Ertragsteuern.

In diesen Fällen ist der Rechtsvorgang jedem Finanzamt anzuzeigen, das für die Verwaltung einer der in Betracht kommenden Steuern zuständig ist. Sind mehrere Stellen desselben Finanzamts zuständig, ist entsprechend zu verfahren.

VI. Frist für die Anzeigen

  • Die Anzeigen sind hinsichtlich der Grunderwerbsteuer und Ertragsteuern binnen zwei Wochen, von der Aufnahme oder Beglaubigung der Urkunde ab gerechnet, hinsichtlich der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer alsbald nach der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubigung zu erstatten und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängt (§ 18 Abs. 3 GrEStG, § 7 Abs. 1 Satz 3 ErbStDV, § 8 Abs. 1 Satz 4 ErbStDV, § 54 Abs. 2 Satz 1 EStDV).

    Den Beteiligten dürfen die Urschrift, eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde, die die Gründung, Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung oder Auflösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand hat, erst ausgehändigt werden, wenn die Abschrift der Urkunde an das Finanzamt abgesandt ist (§ 54 Abs. 3 EStDV).

  • Die Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.

VII. Absendevermerk des Notars

Bei Absendung der Anzeige ist auf der Urschrift der Urkunde – in den Fällen, in denen eine Urkunde entworfen und beglaubigt worden ist, auf der zurückbehaltenen beglaubigten Abschrift – zu vermerken:

VIII. Urkundenaushändigung

Notare dürfen Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Beteiligten erst dann aushändigen und Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie die Anzeigen an das Finanzamt abgesandt haben (§ 21 GrEStG, § 54 Abs. 3 EStDV).

IX. Empfangsbestätigung des Finanzamts

In Grunderwerbsteuer-, Erbschaft- und Schenkungsteuer- und Ertragsteuerangelegenheiten ergeht keine Empfangsbestätigung des Finanzamts.

X. Schlussbemerkung

Aus Gründen der Übersichtlichkeit berücksichtigt dieses Merkblatt nur die wesentlichen gesetzlichen Regelungen.

Anlage 1 Muster 5 (§ 7 ErbStDV)

Amtsgericht/Notariat

Erbschaftsteuer

An das
Finanzamt
– Erbschaftsteuerstelle –

Die anliegende… beglaubigte… Abschrift…/Ablichtung… wird/werden mit folgenden Bemerkungen übersandt:


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Erblasser Name, Vorname
……………………………………………………
Geburtstag
……………………………………………………
letzte Anschrift
……………………………………………………
Beruf
……………………………………………………
Familienstand
……………………………………………………
Güterstand (bei Verheirateten)
……………………………………………………
Todestag und Sterbeort
……………………………………………………
Standesamt u. Sterberegister.-Nr.
……………………………………………………
Testament/Erbvertrag vom
……………………………………………………
Tag der Eröffnung
……………………………………………………
 
Die Gebühr für die
Errichtung
Verwahrung
Eröffnung
ist berechnet nach einem Wert von

Grund der Übersendung


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Eröffnung einer
Verfügung von Todes wegen*
 
 
 
 
Erteilung eines
Erbscheins*
Testamentsvollstreckerzeugnisses*
Zeugnisses über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften*
Beschluss über die
Einleitung oder Aufhebung einer Nachlasspflegschaft*
Einleitung oder Aufhebung einer Nachlassverwaltung*
 
 

Die Namen und Anschriften der Beteiligten und das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) zum Erblasser sowie Veränderungen in der Person der Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker usw. (durch Tod, Eintritt eines Ersatzerben, Ausschlagung, Amtsniederlegung des Testamentsvollstreckers und dergleichen) und Änderungen in den Verhältnissen dieser Personen (Namens-, Berufs-, Wohnungsänderungen und dergleichen)


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ergeben sich aus der beiliegenden Abschrift der Eröffnungsverhandlung.*
sind auf einem gesonderten Blatt angegeben.*
Zur Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses ist dem Gericht/Notariat Folgendes bekannt geworden:*
……………………………………………………
……………………………………………………
Ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände ist beigefügt.*

* Zutreffendes ist anzukreuzen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
………
………
Ort, Datum
Unterschrift

Anlage 2 Muster 6 (§ 8 ErbStDV)

Amtsgericht/Notariat

Schenkungsteuer

An das
Finanzamt
– Erbschaftsteuerstelle –

Die anliegende beglaubigte Abschrift/Ablichtung wird mit folgenden Bemerkungen übersandt:


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1.
Schenker Name, Vorname
……………………………………
 
 
 
Geburtstag
……………………………………
 
 
 
Anschrift
……………………………………
 
 
 
2.
Beschenkter Name, Vorname
……………………………………
 
 
 
Geburtstag
…………………………
 
 
 
Anschrift
……………………………………
 
 
 
3.
Vertrag vom
…………………………
Urkundenrolle-
…………………………
 
4.
Ergänzende Angaben (§ 34 ErbStG, § 8 ErbStDV)
 
Persönliches Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) des Erwerbers zum Schenker (z. B. Ehegatte, Kind, Geschwisterkind, Bruder der Mutter, nicht verwandt)
 
 
 
 
…………………………
 
Verkehrswert des übertragenen Vermögens
Bei Grundbesitz:
letzter Einheitswert/Grundbesitzwert (Nichtzutreffendes ist zu streichen)
Wert, der der Kostenberechnung zu Grunde liegt
 
 
5.
Sonstige Angaben
 
Zur Verfahrensvereinfachung und Vermeidung von Rückfragen werden mit Einverständnis der Urkundsparteien folgende Angaben gemacht, soweit sie nicht bereits aus dem Vertrag ersichtlich sind:
 
 
Valutastand der übernommenen Verbindlichkeiten am Tag der Schenkung
Jahreswert von Gegenleistungen wie z. B. Nießbrauch
Höhe der Notargebühren
 


Tabelle in neuem Fenster öffnen
………
………
Ort, Datum
Unterschrift

Anlage 3


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Finanzamtsübersicht
FA-Nr.
Finanzamt
Anschrift
Vorwahl
Telefon
Telefax
166
Altenburg
Wenzelstraße 45
04600 Altenburg
03447
593-0
593 200
 
154
Ilmenau
Wallgraben 1
98693 Ilmenau
03677
861-0
861 111
 
155
Eisenach
Ernst-Thälmann-Str. 70
99817 Eisenach
03691
687-0
687 1250
 
151
Erfurt
August-Röbling-Straße 10
99091 Erfurt
0361
3782-410
3 782 800
 
161
Gera
Hermann-Drechsler-Str. 1
07548 Gera
0365
639-0
639 1491
 
156
Gotha
Reuterstraße 2 a
99867 Gotha
03621
33-0
332 000
 
162
Jena
Leutragraben 8
07743 Jena
03641
378-0
378 653
 
157
Mühlhausen
Martinistraße 22
99974 Mühlhausen
03601
456-0
456 100
 
165
Pößneck
Gerberstraße 65
07381 Pößneck
03647
446-0
446 430
 
159
Sondershausen
Schillerstraße 6
99706 Sondershausen
03632
742-0
742 555
 
170
Sonneberg
Köppelsdorfer Str. 86
96515 Sonneberg
03675
884-0
884 254
 
171
Suhl
Karl-Liebknecht-Straße 4
98527 Suhl
03681
73-0
733 512

Finanzministerium Thüringen v. - S 2244 S 3745 S 4445

Fundstelle(n):
HAAAE-29054