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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 4257/11 VTa,Z,EU

Gesetze: ZK Art. 38 Abs. 1 Buchst. a ZK Art. 40 ZK Art. 202 Abs. 1 ZK Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 TabStG § 19 Satz 2TabStG § 21 Satz 1UStG § 21 Abs. 2

Einlagerung unverzollter und unversteuerter Zigaretten – Fremdbesitzer als Schuldner der Einfuhrabgaben und der Tabaksteuer – Einfuhr von Zigaretten mit slowakischen Steuerzeichen, Empfänger i.S. des § 19 Satz 2 TabStG

Leitsatz

  1. Der Untermieter einer Halle, der die tatsächliche Sachherrschaft über dort von anderen Nutzern eingelagerte unverzollte und unversteuerte Zigaretten hat, ist als Fremdbesitzer Schuldner der Einfuhrabgaben und der Tabaksteuer.

  2. Soweit die Zigaretten aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats (Slowakische Republik) zu gewerblichen Zwecken in das deutsche Steuergebiet verbracht worden sind, ist er nur Schuldner der Tabaksteuer, wenn er den Besitz an den Tabakwaren vor der Beendigung des Verbringungs- oder Versendungsvorgangs erlangt hat und damit als Empfänger i.S. des § 19 Satz 2 TabStG angesehen werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAE-28807

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 02.03.2012 - 4 K 4257/11 VTa,Z,EU

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