Einlagerung unverzollter und unversteuerter Zigaretten – Fremdbesitzer als Schuldner der Einfuhrabgaben und der Tabaksteuer
– Einfuhr von Zigaretten mit slowakischen Steuerzeichen, Empfänger i.S. des § 19 Satz 2 TabStG
Leitsatz
Der Untermieter einer Halle, der die tatsächliche Sachherrschaft über dort von anderen Nutzern eingelagerte unverzollte und
unversteuerte Zigaretten hat, ist als Fremdbesitzer Schuldner der Einfuhrabgaben und der Tabaksteuer.
Soweit die Zigaretten aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats (Slowakische Republik) zu gewerblichen
Zwecken in das deutsche Steuergebiet verbracht worden sind, ist er nur Schuldner der Tabaksteuer, wenn er den Besitz an den
Tabakwaren vor der Beendigung des Verbringungs- oder Versendungsvorgangs erlangt hat und damit als Empfänger i.S. des § 19
Satz 2 TabStG angesehen werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAE-28807
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 02.03.2012 - 4 K 4257/11 VTa,Z,EU
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