Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Beschränkung des Verlustrücktrags auf 1 Jahr gem. § 10d Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG
Leitsatz
Die Begrenzung des Verlustrücktrags auf ein Jahr durch das StEntlG verstößt - jedenfalls für im Veranlagungszeitraum 2000
entstandene Verluste - nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Die bei verfassungskonformer Auslegung gebotene Differenzierung zwischen echten und unechten Verlusten im Rahmen der Mindestbesteuerung
gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 EStG i.d.F. des StEntlG ist auch bei Durchführung des Verlustrücktrags in der Weise zu beachten, dass
sich die Einschränkungen aufgrund der im Zuge des StEntlG eingefügten Regelungen betreffend die Mindestbesteuerung periodenübergreifend
nur auf unechte Verluste auswirken..
Die in § 10 Abs. 1 Satz 3 i.d.F. des StEntlG verwendete Formulierung „mindern die nach Anwendung des Satzes 2 verbleibenden
negativen Einkünfte” ist daher im Wege einer teleologischen Reduktion um das Merkmal „soweit es sich um unechte Verluste handelt”
zu ergänzen.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1251 Nr. 13 KÖSDI 2012 S. 18008 Nr. 8 UAAAE-28779
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.02.2012 - 13 K 5851/03 E,F
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