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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 13 K 5851/03 E,F EFG 2012 S. 1251 Nr. 13

Gesetze: EStG § 10d Abs. 1 Satz 1EStG § 10d Abs. 1 Satz 2EStG § 10d Abs. 1 Satz 3EStG § 52 Abs. 1GG Art. 3 GGArt. 14 GG Art. 20 Abs. 3

Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Beschränkung des Verlustrücktrags auf 1 Jahr gem. § 10d Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG

Leitsatz

  1. Die Begrenzung des Verlustrücktrags auf ein Jahr durch das StEntlG verstößt - jedenfalls für im Veranlagungszeitraum 2000 entstandene Verluste - nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

  2. Die bei verfassungskonformer Auslegung gebotene Differenzierung zwischen echten und unechten Verlusten im Rahmen der Mindestbesteuerung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 EStG i.d.F. des StEntlG ist auch bei Durchführung des Verlustrücktrags in der Weise zu beachten, dass sich die Einschränkungen aufgrund der im Zuge des StEntlG eingefügten Regelungen betreffend die Mindestbesteuerung periodenübergreifend nur auf unechte Verluste auswirken..

  3. Die in § 10 Abs. 1 Satz 3 i.d.F. des StEntlG verwendete Formulierung „mindern die nach Anwendung des Satzes 2 verbleibenden negativen Einkünfte” ist daher im Wege einer teleologischen Reduktion um das Merkmal „soweit es sich um unechte Verluste handelt” zu ergänzen.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1251 Nr. 13
KÖSDI 2012 S. 18008 Nr. 8
UAAAE-28779

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.02.2012 - 13 K 5851/03 E,F

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