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Befreiung von Verschwiegenheitspflicht eines Berufsträgers durch Insolvenzverwalter
Die Entbindung eines Berufsträgers von seiner Schweigepflicht kann nach Eintritt der Insolvenz der juristischen Person, für die er seine Tätigkeit ausgeübt hat, nur durch den Insolvenzverwalter erfolgen. Einer zusätzlichen Befreiung durch ehemalige oder aktuelle gesetzliche Organvertreter der juristischen Person bedarf es nicht. Die Einräumung einer solchen Mitverfügungsgewalt über das Geheimnis könnte nämlich andernfalls den Interessen der juristischen Person als S. 120der Geheimnisträgerin widersprechen. Namentlich läge eine solche Interessenkollision dann auf der Hand, wenn pflichtwidriges oder gar strafbares Verhalten eines Organvertreters Regress- oder Entschädigungsansprüche der Gesellschaft bzw. der Insolvenzmasse auslösen könnte ( 27 Qs-410 Js 511/10-21/11, NZI 2012 S. 686).