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Maßgeblichkeit der Gesellschafterliste bei Anfechtung eines Anteilserwerbs
Durch das MoMiG ist die früher zur Erlangung der formellen Gesellschafterrechte erforderliche Anmeldung des Erwerbs eines Geschäftsanteils entfallen. Nunmehr gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Falle einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) eingetragen ist (§ 16 Abs. 1 GmbHG n. F.). Mithin ist gesetzlich nicht (mehr) ausdrücklich geregelt, welche Wirkungen Rechtshandlungen eines Veräußerers zwischen Übertragung des Geschäftsanteils und Aufnahme der aktualisierten Gesellschafterliste in das Handelsregister haben sollen. Insoweit begründet eine Eintragung in die Gesellschafterliste aber eine unwiderlegliche Vermutung der materiellen Berechtig...