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Teilweise als Betriebsausgaben abzugsfähiger Erhaltungsaufwand bei Dachsanierung eines privat genutzten Gebäudes vor Installation einer gewerblichen Photovoltaikanlage
(1) Eine auf das Dach eines Gebäudes aufgesetzte Photovoltaikanlage ist gem. nrkr. NWB TAAAE-20606 zivilrechtlich mangels Einfügung in das Gebäude nicht als wesentlicher Bestandteil zu werten. Sie dient nicht dem Witterungsschutz und wird durch die Installation kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Sie stellt vielmehr eine Betriebsvorrichtung dar. Die Dachkonstruktion gehört grundsätzlich nicht zur Photovoltaikanlage, sondern zum Gebäude, auf dem sie montiert ist. (2) Soweit es infolge der Installation der Anlage auf der Dachfläche notwendig war, aus statischen Gründen Sparren zu verstärken, sind diese Kosten durch den Aufbau der Betriebsvorrichtung „Photovoltaikanlage” veranlasst und als betriebliche Aufwendungen in vol...