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FG München Urteil v. - 15 K 770/12 EFG 2012 S. 2279 Nr. 24

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 7, EStG § 12 Nr. 1, HGB § 255 Abs. 2 S. 1, BGB § 94

Dachsanierung eines privat genutzten Gebäudes vor Installation einer gewerblichen Photovoltaikanlage führt zu teilweise als Betriebsausgaben abzugsfähigem Erhaltungsaufwand

Aufteilung im Verhältnis der fiktiv erzielbaren Mieten

Leitsatz

1. Eine auf das Dach eines Gebäudes aufgesetzte Photovoltaikanlage ist zivilrechtlich mangels Einfügung in das Gebäude nicht als wesentlicher Bestandteil zu werten. Sie dient nicht dem Witterungsschutz und wird durch die Installation kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Sie stellt vielmehr eine Betriebsvorrichtung dar. Die Dachkonstruktion gehört grundsätzlich nicht zur Photovoltaikanlage, sondern zum Gebäude, auf dem sie montiert ist.

2. Soweit es infolge der Installation der Anlage auf der Dachfläche notwendig war, aus statischen Gründen Sparren zu verstärken, sind diese Kosten durch den Aufbau der Betriebsvorrichtung „Photovoltaikanlage” veranlasst und als betriebliche Aufwendungen in vollem Umfang abzugsfähig.

3. Vor der Installation der Photovoltaikanlage angefallene Aufwendungen im Zusammenhang mit der Sanierung des Daches des im Übrigen privat genutzten Gebäudes sind keine nachträglichen Herstellungskosten des Gebäudes, sondern teilweise betrieblich veranlasster Erhaltungsaufwand.

4. Die Aufteilung der gemischten Aufwendungen richtet sich nach der Verwendung des gesamten Gebäudes, wobei die maßgeblichen Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes nicht nur die innere Nutzfläche, sondern auch das Dach des Gebäudes umfassen. Nutzflächen innerhalb eines Gebäudes und Nutzflächen auf dessen Dach sind nicht ohne weiteres zu einer Gesamtnutzfläche zu addieren, weil sie regelmäßig nicht miteinander vergleichbar sind. Als Aufteilungsmaßstab kann daher in Anlehnung an das zur Umsatzsteuer ergangene (BFH/NV 2012, 1192) das Verhältnis der fiktiv erzielbaren Mieten für das Gebäude einerseits und die Photovoltaikanlage andererseits herangezogen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:





Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 6 Nr. 7
DStRE 2013 S. 452 Nr. 8
DStZ 2012 S. 822 Nr. 23
EFG 2012 S. 2279 Nr. 24
EStB 2013 S. 140 Nr. 4
KÖSDI 2013 S. 18245 Nr. 2
StBW 2012 S. 1063 Nr. 23
StuB-Bilanzreport Nr. 3/2013 S. 111
TAAAE-20606

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FG München, Urteil v. 02.08.2012 - 15 K 770/12

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