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Keine Feststellung eines Unterschiedsbetrags für nicht bilanzierbare Wirtschaftsgüter
(1) Ein Unterschiedsbetrag ist nur für diejenigen Wirtschaftsgüter festzustellen, die in der Steuerbilanz des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Tonnagebesteuerung vorangeht, anzusetzen sind. (2) Ein Feststellungsbescheid, in dem Unterschiedsbeträge für mehrere Wirtschaftsjahre festgestellt werden, enthält einzelne selbständige Feststellungen von Unterschiedsbeträgen, die gesondert angefochten werden können (Bezug: § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 4, § 6 Abs. 1 EStG; §§ 238 ff. HGB).
Nach § 5a Abs. 4 Satz 1 ESG ist zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Tonnagebesteuerung vorangeht, für jedes „Wirtschaftsgut”, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwer...