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Organschaftliche Ausgleichsposten nur bei einkommenserheblichen Abweichungen von Handels- und Steuerbilanz
Anmerkungen zum
Der I. Senat des BFH ist sich in einer aktuellen Entscheidung zu Ausgleichsposten im Rahmen einer Organschaft treu geblieben und hat – trotz der zwischenzeitlichen Einführung des § 14 Abs. 4 KStG – an seiner bisherigen Rechtsauffassung zu den Ausgleichsposten aufgrund von Mehr- oder Minderabführungen der Organgesellschaft festgehalten und in Teilbereichen fortentwickelt . Im BMF wird das Urteil daher nicht auf große Begeisterung stoßen. Für die Rechtsanwender ergeben sich aus diesem ersten Urteil zu § 14 Abs. 4 KStG hingegen einige wertvolle Hinweise, die zumindest etwas Rechtssicherheit bei den höchst verworrenen organschaftlichen Ausgleichsposten bringen.
Wann sind während einer Organschaft aktive oder passive Ausgleichsposten zu bilden?
Liegt im Fall nur verrechenbarer Verluste (§ 15a EStG) der Organgesellschaft aus einer Kommanditbeteiligung eine Mehrabführung vor, so dass ein passiver Ausgleichsposten zu bilden ist?
Haben Ausgleichsposten Auswirkungen auf das steuerliche Eigenkapital des Organträgers?
I. Notwendigkeit organschaftlicher Ausgleichsposten
1. Vorliegen von Mehr- oder Minderabführungen
[i]Gehrmann, infoCenter, Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft NWB LAAAB-04863 Kolbe, Mehr- oder Minderabführungen in organschaftlicher Zeit – Die Neuregelung des § 14 Abs. 4 KStG, StuB 2008 S. 29... Weber-Grellet, Erfolgsneutrale Auflösung eines passiven Ausgleichspostens, Endert/Sepetauz, Gewinnabführungen innerhalb einer Organschaft, Prinz, Besonderheiten bei ertragsteuerlicher Organschaft, in: Prinz/Kanzler (Hrsg.), NWB Praxishandbuch Bilanzsteuerrecht, Herne 2012, Kap. XI Müller, in: Mössner/Seeger (Hrsg.), , Herne 2013, § 14