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Steuerstrafrecht | Finanzbehörden dürfen trotz Verdachts auf Steuerhinterziehung Steuervergütungen (zunächst) zustimmen
Einer vollendeten Steuerhinterziehung (§ 370 AO) steht es gemäß dem nicht entgegen, dass Finanzbehörden trotz eines Tatverdachts aus ermittlungstaktischen Gründen Steuervergütungen zustimmen (§ 168 Satz 2 AO), um den Erfolg von umfangreichen Ermittlungen zur Aufdeckung und Zerschlagung eines groß angelegten Umsatzsteuerhinterziehungssystems nicht zu gefährden. Straftäter haben keinen Anspruch darauf, dass die Finanz- oder Ermittlungsbehörden so rechtzeitig gegen sie einschreiten, [i]infoCenter „Steuerhinterziehung” NWB TAAAB-80024 dass der Eintritt des Taterfolgs verhindert wird. Mit dieser Begründung hat der BGH die Revisionen von sechs zu mehrjährigen Haftstrafen Verurteilten verworfen, die ein international operierendes und bereits aus anderen Handelsbereichen bekanntes Umsatzsteuerhinterziehungssystem im eu...