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Mietrecht | Keine persönliche Haftung des Erben nach Tod des Mieters
Ein Mietverhältnis wird nach dem Tod des Mieters mit den Erben fortgesetzt, sofern nicht Ehepartner oder Kinder per Gesetz eintreten (§ 564 Satz 1 BGB). Diese Vorschrift begründet jedoch keine persönliche Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis. Ihre Auslegung ergibt vielmehr, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers keine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen sein soll. Die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis [i]Zur Nachlassinsolvenz und Haftungsrisiken für den Erben Busch, NWB 33/2012 S. 2704sind daher reine Nachlassverbindlichkeiten mit der Folge, dass der Erbe durch Erhebung der Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und daneben nicht mit seinem Eigenvermögen haftet. Mit dieser Begründung wies der BGH die Klage eines ...