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KSR Nr. 2 vom Seite 9

Beteiligtenwechsel im Finanzrechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid

Insolvenzverwalter wird nach Aufnahme des Prozesses zum Kläger

Frank Schindle

Die Anfechtungskompetenz nach §§ 4, 11 AnfG geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über. Er kann einen Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid des Finanzamts aufnehmen, mit dem eine Gläubigeranfechtung geltend gemacht wird. Der Insolvenzverwalter tritt damit in die Rolle des Klägers und muss die Anfechtung mit einer Leistungsklage zu Gunsten der Insolvenzmasse gegen den ursprünglichen Kläger verfolgen.

Rechtlicher Rahmen

Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes angefochten werden (§ 1 Abs. 1 AnfG). Anfechtungsberechtigt ist jeder Gläubiger, der einen vollstreckbaren Schuldtitel über eine fällige Forderung gegen den Schuldner hat. Ferner muss die Zwangsvollstreckung erfolglos gewesen oder anzunehmen sein, dass sie nicht zu einer vollständigen Tilgung der Forderung führen wird (§ 2 AnfG). Anfechtbar sind im Wesentlichen Rechtshandlungen, die zur vorsätzlichen Benachteiligung der Gläubiger erfolgt sind (§ 3 AnfG), und unentgeltliche Leistungen des Schuldners (§ 4 AnfG). Eine unentgeltliche Leistung liegt vor, wenn sie ohne Rechts...

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