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Ort der sonstigen Leistung
BMF konkretisiert die Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
Der richtigen Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung kommt in der Praxis erhebliche Bedeutung zu. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten innerhalb der EU muss eine einheitliche Rechtsanwendung aller betroffenen Mitgliedstaaten gewährleistet sein. Das BMF hat daher den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.
Allgemeines
Gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG sind sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an dem Ort zu besteuern, an dem sich das Grundstück befindet. Die Vorschrift basiert auf Art. 47 MwStSystRL. Danach umfassen die Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück auch:
Dienstleistungen der Sachverständigen und Grundstücksmakler,
die Beherbergung in der Hotelbranche oder in Branchen mit ähnlicher Funktion (z. B. Ferienlager oder Campingplätze),
die Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken,
die Dienstleistungen zur Vorbereitung und Koordinierung von Bauleistungen (z. B. Leistungen der Architekten oder Bauaufsichtsunternehmern).
Die Richtlinie definiert zwar beispielhaft die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Im Einzelfall bleibt die Abgrenzung jedoch schwierig. Bei der Umsetzung des Art. 47 MwStSystRL müssen alle Mitgliedstaaten den Begriff der Leistung im Zusammenhang mit einem Grunds...