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Lohnsummenregelungen bei Beteiligungsstrukturen
Erlassregelung vom 5. 12. 2012 – Analyse und ergänzende Beispielsfälle
Die Gewährung bzw. der Erhalt von Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften ist von der Erreichung einer Mindestlohnsumme in einer Lohnsummenfrist abhängig (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Die sogenannte Lohnsummenregelung greift nur dann nicht, wenn die Ausgangslohnsumme 0 € beträgt bzw. der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat. Einzelheiten zur Ermittlung der Zahl der Beschäftigten ergeben sich aus den Verwaltungsanweisungen (R E 13a.4 ErbStR, H E 13a.4 ErbStH). Besonderheiten bei der Ermittlung von Lohnsummen im Zusammenhang mit Beteiligungsstrukturen erläutern die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom - S 3812a BStBl 2012 I S. 1250 NWB CAAAE-25684. Diese Erlassregelungen werden nachfolgend ausführlich analysiert und um praktische Hinweise ergänzt. Darüber hinaus stehen zusätzliche Beispielsfälle im Zusammenhang mit Beteiligungen an Personengesellschaften im Fokus.
I. ErbStR 2011 vs. Erlass
Bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme sind die Lohnsummen der zum Betrieb gehörenden mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat d...