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Änderungen bei der Ehegatten-Veranlagung ab Veranlagungszeitraum 2013
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB MAAAE-27668 Im Rahmen des StVereinfG 2011 (BGBl 2011 I S. 2131) wurden die Regelungen zur Veranlagung von Ehegatten (§§ 25 ff., § 32a Abs. 5 und 6 EStG) modifiziert. Diese Änderungen finden Berücksichtigung ab dem Veranlagungszeitraum 2013.
Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Änderungen ab 2013
[i]Reduzierung der VeranlagungsmöglichkeitenNeben redaktionellen Änderungen erfolgten auch materielle Änderungen, wie u. a. die Abschaffung der besonderen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung gem. § 26c EStG und der getrennten Veranlagung von Ehegatten gem. § 26a EStG, wobei Letztere durch die Einzelveranlagung von Ehegatten ersetzt wird. Die Grundprinzipien der „Ehegatten-Veranlagung”, wie z. B. die Anwendung des sog. Splitting-Verfahrens im Falle der „Zusammenveranlagung von Ehegatten” gem. § 26b EStG bleiben erhalten. Verringert werden die Veranlagungs- und Tarifalternativen:
Einzelveranlagung mit Grundtarif (§ 25 Abs. 1, § 32a Abs. 1 EStG),
Einzelveranlagung mit Verwitweten-Splitting (§ 25 Abs. 1, § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG),
Einzelveranlagung mit Gnaden-Splitting (§ 25 Abs. 1, § 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG),
Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting (§ 26b, § 32a Abs. 5 EStG),
Einzelveranlagung mit Grundtarif (§ 26a, § 32a Abs. 1 EStG).
Einzelveranlagung von Ehegatten
[i]Grundsatz der IndividualbesteuerungBei der Einzelveranlagung von Eh...