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Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten
Anmerkung zum
Das FG Hamburg hält in seinem Beschluss vom - 1 K 138/10 NWB IAAAE-04693 die seit 2008 wesentlich geänderten Regelungen über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig. Das Verfahren wurde ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 GG vorgelegt (Az. beim BVerfG: 1 BvL 8/12). Der BFH hat dagegen kürzlich keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit angenommen (Beschluss vom 16. 10. 2012 - I B 128/12 NWB HAAAE-22645).
I. Einleitung
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG 2008) hat der Gesetzgeber einige gravierende Änderungen bei den Hinzurechnungsvorschriften im Gewerbesteuerrecht vorgenommen. Die bis dahin geltenden Regelungen zur Hinzurechnung für die Nutzung von Betriebskapital in den §§ 8 Nr. 1 bis 3 und 7 GewStG wurden durch die neue Regelung in § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG ersetzt. Zur Auslegung des § 8 Nr. 1 GewStG sind zwischenzeitlich gleich lautende Ländererlasse ergangen. Durch § 8 Nr. 1 GewStG n. F. sollten die Hinzurechnungstatbestände für die Überlassung von Geld- oder Sachkapital vereinheitlicht und zusammengefasst ...