Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung auf Orientteppiche
Leitsatz
1) Eine Teilwertabschreibung in Höhe von pauschal 25% auf nicht einzeln bewertete, sondern in Partien zusammengefasste Orientteppiche
war in 2000 nicht wegen dauernder Wertminderung zulässig, weil zum einen eine Einzelbewertung jedes einzelnen Teppichs notwendig
gewesen wäre und zum anderen sich im Streitfall aus Einzelverkäufen in hinreichend vielen Fällen kein niedrigerer Verkaufspreis
als der Einstandspreis ergab.
2) Eine allgemein verschlechterte Wirtschaftslage und ein gesunkenes Interesse von Käufern an Orientteppichen rechtfertigen
keine Teilwertabschreibung auf den gesamten Warenbestand.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 366 Nr. 7 EFG 2013 S. 604 Nr. 8 EStB 2013 S. 229 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2013 S. 587 ZAAAE-27373
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