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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 24/12 EFG 2013 S. 378 Nr. 5

Gesetze: BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3BetrAVG § 1b Abs. 2 S. 1 HS 1ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4GG Art. 2 GG Art. 20 Abs. 3

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Betriebliche Altersversorgung für Lebenspartner

Leitsatz

1. Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung, hier Direktversicherung, an einen vertraglich bezugsberechtigten Lebenspartner als Hinterbliebenen sind nicht als Erwerb von Todes wegen steuerbar; die Versorgungsleistungen stammen wirtschaftlich aus dem Vermögen des Arbeitgebers oder aus dem dienst- bzw. arbeitsvertraglichen Deckungsverhältnis.

2. Für den Fall der Leistung aufgrund des vereinbarten Bezugsrechts ist die daneben geregelte Vererblichkeit erbschaftsteuerlich zumindest bei Altverträgen vor 2000 unschädlich.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 378 Nr. 5
ErbStB 2013 S. 75 Nr. 3
KÖSDI 2013 S. 18365 Nr. 5
NWB-EV 2013 S. 146 Nr. 5
StBW 2013 S. 105 Nr. 3
UVR 2013 S. 109 Nr. 4
QAAAE-27363

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 31.10.2012 - 3 K 24/12

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