Enforcementverfahren - Pflicht zur Angabe der
Gesamtvorstandsbezüge im Jahresabschluss auch bei börsennotierter AG mit
Alleinvorstand - Rechnungslegungsfehler
Leitsatz
Die vollständig unterbliebene Angabe der Gesamtbezüge des
Vorstandes einer börsennotierten Aktiengesellschaft nach § 285 Nr. 9a) Satz 1
bis 4 HGB stellt auch dann einen wesentlichen und somit im Enforcementverfahren
zu beanstandenden Rechnungslegungsfehler dar, wenn der Vorstand der
Gesellschaft nur aus einer Person besteht.
An der Veröffentlichung eines solchen Fehlers besteht auch dann
aus präventiven Gründen ein öffentliches Interesse, wenn die Börsennotierung
des Unternehmens nach behördlicher Fehlerfeststellung und
Fehlerbekanntmachungsanordnung während des gerichtlichen Verfahrens auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Beschwerde
entfällt.
Tatbestand
Fundstelle(n): UAAAE-27301
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Online-Dokument
OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 31.05.2012 - WpÜG 2/12, WpÜG 3/12
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