Abschnitt 11: Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten [1] [2]
Unterabschnitt 1: Überwachung von Unternehmensabschlüssen [3]
§ 37t Widerspruchsverfahren [4] [5]
(1) 1Vor Einlegung der Beschwerde sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verfügungen, welche die Bundesanstalt nach den Vorschriften dieses Abschnitts erlässt, in einem Widerspruchsverfahren nachzuprüfen. 2Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. 3Für das Widerspruchsverfahren gelten die §§ 68 bis 73 und 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Der Widerspruch gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 37o Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 sowie Abs. 4 und 5, § 37p Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 2 und § 37q Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
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[TAAAC-63371]
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 5. 1. 2007 (BGBl I S. 10) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gem. Art. 3 Nr. 111 i. V. mit Art. 26 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 1693) wird Abschnitt 11 mit Wirkung v. zu Abschnitt 16.
3Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz 5. 1. 2007 (BGBl I S. 10) mit Wirkung v. 20. 1. 2007.
4Anm. d. Red.: § 37t eingefügt gem. Gesetz v. 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3408) mit Wirkung v. .
5Anm. d. Red.: Gem. Art.
3 Nr. 117 i. V. mit Art. 26 Abs. 5 Gesetz v.
(BGBl I S.
1693) wird der bisherige § 37t mit Wirkung v.
zu § 112 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Widerspruch gegen Maßnahmen der Bundesanstalt
nach § 107 Absatz 1 Satz 1, 3 und 6 sowie Absatz 5 und 6, § 108 Absatz 1 Satz 3
und 4, Absatz 2 und § 109 Absatz 1 und 2 Satz 1 hat keine aufschiebende
Wirkung.“