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Handels- und steuerrechtliche Pflichten in der Insolvenz und ihre Durchsetzung
I. Einführung
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lässt die handels- und steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung unberührt (§ 155 Abs. 1 Satz 1 InsO). In Bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfüllen (§ 155 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters ist nicht auf die Erfüllung der Buchführungs- und Steuererklärungspflichten beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf alle dem Schuldner bei der Steuerermittlung obliegenden Pflichten (vgl. Waza, in: Pape/Uhländer (Hrsg.), NWB Kommentar zum Insolvenzrecht, Herne 2013, § 155 Rz. 23).
II. Handelsrechtliche Pflichten
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Jahresabschlüsse aufzustellen, sofern dies durch den Schuldner noch nicht erfolgt ist (vgl. , BGHZ 74 S. 316, 319). Erst recht besteht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, die Handelsbücher zu führen (§ 239 HGB) sowie eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres (§ 242 HGB) zu erstellen. Ggf. sind auch Anhang und Lagebericht aufzustellen ...