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Sozialrecht | Keine Anrechnung von Gewaltopferrente auf Asylbewerberleistungen
Vor der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz muss der Leistungsberechtigte sein Einkommen und Vermögen verbrauchen (§ 7 Abs. 1 AsylbLG). Nicht als anrechenbares Einkommen anzurechnen ist dabei ein Anspruch auf Beschädigten-Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Zur Bestimmung des im AsylbLG nicht definierten Einkommensbegriffs ist – bezogen auf den hier streitigen Zeitraum (2003/2004) – auf das (mittlerweile außer Kraft getretene) Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zurückzugreifen, wonach die Grundrente nach dem BVG nicht zum Einkommen gehört (§ 76 Abs. 1 BSHG). Zwar sollen Asylbewerberleistungen – im Gegensatz zur Sozialhilfe – nicht das soziokulturelle, sondern nur das absolute Existenzminimum sichern (was gegen eine Anwendbarkeit der Norm spräche). Die...